Dürfen Medien den vollen Namen des Copiloten von Flug 4U9525 nennen? – Eine Argumentation.

Dass 150 Menschen bei einem Flugzeugabsturz umkommen, gehört eigentlich nicht zu den Themen, die in der Tageszeitung mehr als 15 Zentimeter, bzw. in den Nachrichtenprogrammen mehr als drei Minuten bekommen; so etwas passiert relativ häufig, aber eben gewöhnlich woanders – und verkommt dann zur Randnotiz neben national relevanteren Themen. Der am Dienstag abgestürzte Germanwings-Flug 4U9525 von Barcelona nach Düsseldorf ist eigentlich nur deshalb anders, weil viele Deutsche dabei umgekommen sind – und weil der mutmaßliche Verursacher des Absturzes ein Deutscher war. Bei solchen Unglücken gibt es jedes Mal öffentliche Beileidsbekundungen, Staatsbesuche werden abgebrochen, Flaggen auf Halbmast gehängt. Und jedes Mal gibt es die schon tausendmal geführte Debatte, ob die Medien den vollen Namen der (mutmaßlichen) Täter nennen dürfen. Und deren Fotos ohne Pixel oder Balken veröffentlichen dürfen. Und ob man, auch das ist angeblich geschehen, deren volle Adresse nennen darf.

Die Antwort ist durchaus nicht immer dieselbe – es gibt eine ganze Reihe von Situationen, bzw. Taten, bei denen die Medien sehr wohl den vollen Namen eines Verdächtigen nennen dürfen. In den allermeisten Fällen jedoch, ist die Antwort eindeutig „nein“.

Darf der volle Name genannt und ein nicht unkenntlich gemachtes Bild veröffentlicht werden?

Gewöhnlich dürfen Medien den vollen Namen von Personen nicht nennen, auch wenn sie Täter oder Verdächtige sind. Der Pressekodex ist sehr eindeutig, was Berichterstattung (in Wort und Bild) angeht:

Die Presse veröffentlicht [bei Kriminalberichterstattung]  Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt.

Nun ist diese Aussage nur dann eindeutig, wenn man weiß, was „berechtigtes Interesse“ ist. Aber natürlich lässt der Presserat diese Formulierung nicht als Auslegungssache stehen, sondern definiert, dass von einem solchen öffentlichen Interesse dann ausgegangen werden kann, wenn:

–    eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
–     ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
–    bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
–    eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
–    ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.

Sehen wir uns also den momentanen Stand der Dinge an, bezüglich des mutmaßlichen, von der BILD so bezeichneten, „Amokpiloten“ Andreas L. (Ich gehe im Folgenden davon aus, dass er den Piloten absichtlich aus dem Cockpit ausgesperrt und das Flugzeug dann bewusst an einem Berghang hat zerschellen lassen, weil die Argumentation sonst sehr konjunktiv-lastig werden würde.)

Eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat liegt im Falle dieses Fluges sicherlich vor, so argumentiert explizit die Redaktion des Spiegel. Man könnte weiter unterstellen, dass die mutmaßliche Tat von Andreas L. seiner gesellschaftlichen Rolle oder Funktion widerspricht. Und man könnte auch behaupten, dass „eine schwere Tat in der Öffentlichkeit geschehen ist“ – wobei man das auch bestreiten kann (dazu später mehr). Somit sprechen drei von fünf Argumenten dafür, den vollen Namen von Andreas L. zu nennen.

Was nun aber final dagegen spricht, ist eine weitere Passage des Pressekodex:

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.

Diese Anhaltspunkte liegen insofern vor, als dass Andreas L., soweit bekannt wurde, an Depressionen gelitten hat, seine Pilotenausbildung wegen psychischer Erkrankungen sogar unterbrechen musste und auch für den Tag des Unglücks krank geschrieben war. Ob dieses Attest wegen eines psychischen Leidens ausgestellt worden ist, ist derzeit noch unklar, aber es besteht zumindest die Möglichkeit. Daher liegen konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Schuldunfähigkeit vor. Und selbst, wenn man das nicht gelten lassen will, verbietet der Pressekodex die Veröffentlichung des Nachnamens noch an anderer Stelle, nämlich dann, wenn es um Selbsttötung geht, was bei Andreas L. offenbar der Fall war:

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände.

Der volle Name des Copiloten hätte also aus presse-ethischer Sicht nicht veröffentlicht werden dürfen. Das gilt übrigens auch für die Erkrankung an sich:

Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Die Medien hätten weder ein Bild von Andreas L. veröffentlichen, noch seinen vollen Namen nennen dürfen.

Darf der Wohnort genannt werden?

Nein, darf er nicht, erst recht nicht die genaue Adresse. Wieder der Pressekodex:

Der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte, wie z. B. Krankenhäuser, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, genießen besonderen Schutz.

Üblich ist, dass die Stadt genannt wird, in der ein (mutmaßlicher) Täter wohnt oder gewohnt hat. Ich persönlich halte es allerdings schon für grenzwertig, wenn, wie im Falle von Andreas L., die Stadt genannt wird, denn er kam aus Montabaur, einem Dorf mit nicht einmal 13.000 Einwohnern. Dort wird jeder wissen, wer im Ort der Copilot bei Germanwings war, der seitdem verschwunden ist.

Spiegel Online weigerte sich in den Tagen nach dem Unglück als einziger großer Berichterstatter beharrlich, ein Foto von Andreas L. zu zeigen und den vollen Namen zu nennen. Der Fall, so die Redaktion, sei noch nicht abschließend geklärt. Schließlich, am Freitagabend, knickte die Redaktion aber doch ein:

Nachdem wir den Nachnamen des Co-Piloten zunächst abgekürzt haben, schreiben wir ihn nun, ebenso wie der an diesem Freitagabend digital erscheinende SPIEGEL, aus. Die bisher veröffentlichten Ergebnisse der Ermittler lassen keine Zweifel zu: Andreas L. [Abkürzung durch den Verfasser] führte diese Katastrophe herbei, aus welchen Gründen er auch immer handelte. Der Pressekodex fordert für eine identifizierende Berichterstattung, es müsse „eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat“ vorliegen. Diese Voraussetzung sehen wir erfüllt, Andreas L. [Abkürzung durch den Verfasser] wird eine Person der deutschen Zeitgeschichte.

Welche wesentlichen, klärenden Erkenntnisse die Redaktion am Freitagabend hatte, die es noch nicht am Freitagmittag gab, erläutert sie nicht.

Sind Vorverurteilungen erlaubt?

In sehr vielen Zeitungen und anderen Medien habe ich das Wort „Täter“ gelesen. Das ist zunächst einmal nicht verwerflich, solange das große Zauberwort der Kriminalberichterstattung davor steht: mutmaßlich. Mutmaßliche Täter können sich durchaus als unschuldig herausstellen. Ist jedoch nur von „Täter“ die Rede und ist er hinterher unschuldig, wird er zu einem „vermeintlichen“ Täter. Da keine Zeitung dieser Welt gerne gesteht, dass sie eine Falschmeldung gebracht hat und das Wort „vermeintlich“ deswegen scheut, wäre ein „mutmaßlich“ unbedingt angebracht, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass Andreas L. der definitive Täter ist. Das zu diesem Zeitpunkt zu behaupten, ist jedoch eine Vorverurteilung, die der Pressekodex verbietet:

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Und weiter:

Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat.

Zur Klarstellung: Beweise liegen keineswegs vor, sondern nur Indizien. (Der Unterschied: Indizien kann man auch anders erklären. Etwa die Atemgeräusche im Cockpit, die der Stimmrekorder aufgezeichnet hat – es könnte auch jemand anders sein, der dort atmet. Beweise dagegen legen zweifelsfrei fest, dass ein bestimmter Sachverhalt genau so war.) Alles, was von der Maschine übrig blieb, vor allem die Blackbox und der Rekorder, werden erst noch ausgewertet. „Unter den Augen der Öffentlichkeit“ hat der Absturz nicht unbedingt stattgefunden: Alle Augenzeugen des Unfalls sind tot, Dorfbewohner haben lediglich eine tief fliegende Maschine gesehen; auf diesem Wege kann also nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Andreas L. ein „Täter“ ist.

Und sonst noch?

BILD sah sich nach einem kleineren Shitstorm wegen der Namensnennung genötigt, eine Stellungnahme auf Facebook zu veröffentlichen. Darin argumentiert das Boulevardblatt, dass Journalismus bedeute, Geschichte zu dokumentieren, während sie entsteht. Und weiter:

Geschichte wird von Menschen gemacht. Menschen haben Namen. Namen sind Geschichte.

Dass dadurch die Regeln des Pressekodex außer Kraft gesetzt werden und sich BILD das Recht herausnimmt, einen Namen immer und zu jedem Zeitpunkt zu nennen, ist offensichtlich. Und dreist. Der Branchendienst Meedia hat sogar einen polemischen Beitrag verfasst, in dem es heißt, wer den vollen Namen nicht veröffentlichen wolle, solle seinen Presseausweis abgeben. Der Autor machte sogar deutlich, dass man bei Meedia den Pressekodex ganz genau kennt, ihn aber aus nicht näher genannten Gründen ignoriert:

Der Mann mag krank gewesen sein, er mag vielleicht noch nicht einmal schuldfähig gewesen sein – das macht seine Tat nicht weniger schrecklich.

Zugegeben: Es ist leichter, mit so einer Tragödie fertig zu werden, wenn man einen Schuldigen hat, einen mit einem Nachnamen und einem Gesicht, damit man mit der Verarbeitung irgendwo anfangen kann. Dennoch müssen sich Medien bei ihrer Berichterstattung an den Pressekodex halten, auch wenn er nicht juristisch bindend ist.

Wer diesen ominösen Pressekodex einmal genauer anschauen will, findet ihn hier. Die für diesen Beitrag herangezogenen Zitate stammen aus Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung).

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